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Anteilsverhältnisse der Aktien des Volksunternehmens


Der Anteil an Aktien des Volksunternehmens muss dem Verhältnis der Lohnzahlungen dieses Unternehmens zur Gesamtsumme der Löhne der Arbeitnehmer für die 12 Monate vor der Gründung des Volksunternehmens entsprechen. Im Gründungsvertrag eines Volksunternehmens kann ein anderer Vorgang zur Bestimmung des Anteils an Aktien des Volksunternehmens im Gesamtvolumen der Aktien vorgesehen werden, welches ein Arbeitnehmer der umgewandelten kommerziellen Organisation zum Zeitpunkt seiner Gründung besitzen kann1.

  1. Bundesgesetz vom 19.07.1998 Nr. 115-FZ „Zu den Besonderheiten des rechtlichen Standorts von Aktiengesellschaften der Arbeitnehmer (Volksunternehmen)“, in der Fassung vom 1998-07-19, § 4, Abs. 3 // SB RF. 1998. Nr. 30. Seite 3611. ↩

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