Die Person, die daran interessiert ist, mit einem Volksunternehmen einen Vertrag abzuschließen
Die Person, die ein Interesse am Abschluss eines Geschäfts durch ein Volksunternehmen hat – als solche gelten der Generalsekretär des Volksunternehmens, Mitglieder des Aufsichtsrats und Mitglieder der Prüfungskommission sowie Aktionäre (Aktionär), denen mindestens 20 Prozent der Anteile des Volksunternehmens gehören, sofern die genannten Personen, ihre Ehepartner, Eltern, Kinder, Brüder oder Schwestern: Partei in diesem Geschäft sind oder daran als Vertreter oder Vermittler beteiligt sind; mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Anteile (Anteilsbeteiligungen, Kapitalanteile) einer juristischen Person besitzen, die Teil dieses Geschäfts ist oder daran als Vertreter oder Vermittler beteiligt ist; in den Verwaltungsorganen einer juristischen Person tätig sind, die Teil dieses Geschäfts ist oder daran als Vertreter oder Vermittler beteiligt ist1.
Bundesgesetz vom 19.07.1998 Nr. 115-FZ „Zu den Besonderheiten des rechtlichen Stands von Aktiengesellschaften der Arbeitnehmer (Volksunternehmen)“, in der Fassung vom 2019-08-02, § 15 Abs. 6 // SB RF. 1998. Nr. 30. S. 3611. ↩