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Mindestverkaufspreis


Die Mindestverkaufspreis ist der Preis, bei dem das beschlagnahmte Vermögen gemäß dieser Vorschrift verkauft werden kann (im Folgenden - Mindestverkaufspreis)1.

  1. Bundesgesetz vom 1998 № 102-FZ „Über Hypotheken (Sicherung durch Immobilien)“, in der Fassung vom 2024-09-11, Artikel 37.1, Unterabschnitt 1 // SB RF. 1998. № 29. Artikel 3400. ↩