Selbständige Verwertung des Sicherungsgegenstands durch den Sicherungsgeber
Die selbstständige Verwertung des Sicherungsgegenstands durch den Sicherungssteller erfolgt durch den Sicherungssteller, eine natürliche Person (im Folgenden in diesem Artikel „Sicherungssteller“), indem dieser den Sicherungsgegenstand einem anderen Personenkreis im Rahmen der Bestimmungen dieses Artikels verkauft, um anschließend die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag oder dem Darlehensvertrag vollständig zu tilgen, wobei diese Verbindlichkeiten durch eine natürliche Person eingegangen wurden, um Zwecken dienen, die nicht mit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit verbunden sind, und durch Hypothek gesichert sind (im Folgenden „selbstständige Verwertung des Sicherungsgegenstands durch den Sicherungssteller“)1.
Bundesgesetz vom 1998 № 102-FZ „Über die Hypothek (Sicherung von Immobilien)“, in der Fassung vom 2024-09-11, Artikel 37.1, Absatz 1 // SB RF. 1998. № 29. Artikel 3400. ↩