Die Anfangsverkaufspreise des beschlagnahmten Vermögens
Die Ausgangsverkaufspreise des gepfändeten Vermögens – der Ausgangsverkaufspreis des Vermögens bei öffentlichen Versteigern wird auf Grundlage eines zwischen dem Pfandgebers und dem Pfandgläubiger erzielten Vereinbarung im Rahmen der Behandlung des Falls durch den Gericht, und im Falle von Streitigkeiten – direkt vom Gericht festgelegt. Wenn der Ausgangsverkaufspreis des gepfändeten Vermögens auf Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen festgelegt wird, so wird er auf 80 Prozent des Marktwerts dieses Vermögens gemäß dem Gutachten des Sachverständigen gesetzt1.
Bundesgesetz vom 1998 № 102-FZ „Über Hypotheken (Grundschuld)“, in der Fassung vom 2019-06-06, § 54, Unterabschnitt 4 // BGBl. Russlands. 1998. № 29. Seite 3400. ↩