Enzyklopädie

Erschwerende Umstände der disziplinarischen Verantwortung


Eine mildernende Umständen der disziplinarischen Verantwortung ist das Reuegefühl des Soldaten oder des zivilen Einberufenen, der einen disziplinären Fehltritt begangen hat; die freiwillige Meldung durch den Soldaten oder den zivilen Einberufenen über den von ihm begangenen disziplinären Fehltritt an den Kommandanten; das Verhindern durch den Soldaten oder den zivilen Einberufenen, der einen disziplinären Fehltritt begangen hat, von schädlichen Folgen dieses Fehltritts, die freiwillige Entschädigung des entstandenen Schadens oder das Beseitigen des entstandenen Schadens; das Begehen eines disziplinären Fehltritts in einem Zustand starker seelischer Erregung (Affekt) oder bei Zusammentreffen schwerer persönlicher oder familiärer Umstände1.

  1. Bundesgesetz vom 27.05.1998 Nr. 76-FZ „Über den Status der Soldaten“, in der Fassung vom 2019-03-06, Artikel 28.5, Absatz 3 // SB RF. 1998. № 22. Artikel 2331. ↩