Identische physische Personen und mit ihnen verbundene Personen
Identische natürliche Personen und mit ihnen verbundene Personen sind dieselben natürlichen Personen, ihre Ehegatten, Eltern, Kinder, Brüder, Schwestern und (oder) Personen, die von derselben juristischen Person vorgeschlagen werden, bilden mehr als 50 Prozent des Zusammensetzungsgremiums der kollektiven Ausführungsgremien und (oder) des Vorstands (Aufsichtsrats) oder anderer kollektiver Verwaltungsorgane von zwei oder mehreren juristischen Personen oder werden auf Vorschlag derselben juristischen Person mehr als 50 Prozent der Zusammensetzung des Vorstands (Aufsichtsrats) oder eines anderen kollektiven Verwaltungsorgans von zwei oder mehreren juristischen Personen ausgewählt (verloren hat die Gültigkeit ab dem 26.07.2006)1.
Bundesgesetz vom 06.05.1998 № 70-FZ, „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen in das Gesetz der RSFSR „Über Wettbewerb und Einschränkung monopolistischer Tätigkeiten auf Warenmärkten“ vom 06.05.1998, in der Fassung vom 06.05.1998, Artikel 1, Absatz 2, verloren hat die Gültigkeit ab dem 26.07.2006 // SB RF. 1998. № 19. Artikel 2066. ↩