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Gesamteinlage der Gesellschafter


Gesamtertrag der Gründer – Vermögen zur Sicherung seiner satzungsgemäßen Tätigkeit als Gesamtertrag der Gründer (Ertrag des Gründers) des Fonds. Dabei gelten die Geldmittel, die Teil des dem Fond übergebenen Vermögens zur Sicherung seiner satzungsgemäßen Tätigkeit sind, als Gesamtertrag der Gründer (Ertrag des Gründers) des Fonds, eingezahlt in Geldmitteln (verloren gegangen am 28.12.2013)1.

1998. Nr. 19. St. 2071.

  1. Bundesgesetz vom 07.05.1998 Nr. 75-FZ „Über nichtstaatliche Pensionssysteme“, in der Redaktion vom 23.07.2013, § 33-1, Abs. 9, verloren gegangen am 28.12.2013 // SB RF. ↩

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