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Gewährleistungsersatz für Rückstellungen zur Deckung der Rentenverpflichtungen


Ergänzung der Rückstellungen zur Deckung der Rentenverpflichtungen – die Ergänzung der Rückstellungen zur Deckung der Rentenverpflichtungen aus dem Versicherungsreserve, und bei Nichtausreichen dieser Reserve aus den eigenen Mitteln des Fonds, erfolgt gemäß diesem Bundesgesetz1.

  1. Bundesgesetz vom 07.05.1998 № 75-FZ „Über nichtstaatliche Rentenkassen“, in der Fassung vom 2025-01-01, § 3 // SB RF. 1998. № 19. S. 2071. ↩

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