Beginn der militärischen Mobilisierung
Der Beginn der militärischen Zusammenkünfte – als Beginn der militärischen Zusammenkünfte gilt der Tag, an dem ein Bürger vom Militärkommissariat (Sammelplatz) oder von einem Organ des Bundesamts für Sicherheit im Bundesministerium des Innern abgesandt wird, oder der Tag seines Abreisens vom Militärkommissariat (Sammelplatz) oder von einem Organ des Bundesamts für Sicherheit im Bundesministerium des Innern zum Ort der militärischen Zusammenkünfte, wie in dem Dienstausweis, ausgestellt vom Militärkommissariat oder einem Organ des Bundesamts für Sicherheit im Bundesministerium des Innern, angegeben ist, oder der Tag seiner Eintragung in die Listen des Personalbestands einer Streitkräfteeinheit oder eines Organs des Bundesamts für Sicherheit im Bundesministerium des Innern (verlorengegangen am 02.07.2013)1.
Bundesgesetz vom 28.03.1998 Nr. 53-FZ „Über die militärischen Pflichten und den Militärdienst“, in der Redaktion vom 30.12.2012, § 34-1, Abs. 2#23, verlorengegangen am 02.07.2013 // SB RF. 1998. Nr. 13. St. 1475. ↩