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Ende der Wehrdienstpflicht


Das Ende der militärischen Sammelung wird als Tag des Abreisens des Bürgers vom Ort der militärischen Sammelung oder als Tag seines Eintreffens bei der Militärkommission oder dem Organ des Bundesamts für Sicherheit, wie in der Dienstbescheinigung angegeben, die von der Militärkommission oder dem Organ des Bundesamts für Sicherheit ausgestellt wurde, oder als Tag seiner Ausschließung aus den Listen des Personalbestands einer militärischen Einheit oder eines Organs des Bundesamts für Sicherheit (verlorengegangen am 02.07.2013)1.

  1. Bundesgesetz vom 28.03.1998 Nr. 53-FZ „Über die militärischen Pflichten und den Militärdienst“, in der Redaktion vom 30.12.2012, Artikel 34-1, Absatz 2#23, verlorengegangen am 02.07.2013 // SB RF. 1998. Nr. 13. Artikel 1475. ↩

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