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Von vornherein im Statut festgelegte Preis


Die im Statut festgelegte Preis – zum Preis des Angebots eines Dritten oder zu einem von dem Preis des Angebots eines Dritten abweichenden, jedoch im Statut der Gesellschaft vorgeschriebenen Preis (im Folgenden – im Statut festgelegter Preis) anteilig entsprechend den Größen ihrer Anteile1.

  1. Bundesgesetz vom 08.02.1998 Nr. 14-FZ „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“, in der Fassung vom 01.09.2025, § 21 Abs. 4 // SB RF. 1998. № 7. Seite 785. ↩