Die tatsächliche Wert der Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters am Kapital der Gesellschaft
Die tatsächliche Wert der Anteilsquote oder des Teils einer Anteilsquote eines Gesellschafters am Stammkapital der Gesellschaft wird auf Grundlage der Daten aus der Buchhaltungsberichterstattung der Gesellschaft für den letzten Berichtszeitraum ermittelt, der vor dem Datum des Anspruchs gegen die Gesellschaft zur Einziehung der Anteilsquote oder des Teils einer Anteilsquote des Gesellschafters wegen seiner Schulden liegt1.
Bundesgesetz vom 08.02.1998 Nr. 14-FZ „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“, in der Fassung vom 2019-11-04, § 25, Abs. 2 // SB RF. 1998. № 7. St. 785. ↩