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Drogenhandel, Verbreitung von psychoaktiven Substanzen


Die Verbreitung von narkotischen Mitteln und psychotropen Substanzen bezeichnet die Handlungen des Verkaufs, der Übermittlung von narkotischen Mitteln und psychotropen Substanzen durch eine juristische Person an eine andere juristische Person zur weiteren Herstellung, Fertigung, Verbreitung, Ausgabe, Verteilung sowie zum Einsatz in medizinischen, tierärztlichen, wissenschaftlichen, pädagogischen Zwecken und im Expertentum1.

  1. Bundesgesetz vom 08.01.1998 Nr. 3-FZ „Über narkotische Mittel und psychotrope Substanzen“, in der Fassung vom 2026-03-01, § 1 // BGBl. 1998. № 2. S. 219. ↩

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