Ein überörtlicher Gegenstand ist ein Objekt, ein Programm oder ein Projekt, das zur Lösung von Fragen lokaler Bedeutung auf den Gebieten zweier oder mehrerer kommunaler Bezirke, kommunaler Kreise oder städtischer Kreise bestimmt ist1.
Bundesgesetz vom 06.10.1999 Nr. 184-FZ, „Über die allgemeinen Prinzipien der Organisation der legislativen (vertretenden) und exekutiven Organe der staatlichen Gewalt der Subjekte der Russischen Föderation“ vom 06.10.1999, in der Redaktion vom 26.05.2021, Artikel 26.3, Absatz 3 // SB RF. 1999. Nr. 42. Seite 5005. ↩