Unterordneter Kredit – ein Kredit (Darlehen), wenn er gleichzeitig folgenden Bedingungen entspricht: die Laufzeit des Kredits (Darlehens) beträgt mindestens fünf Jahre; der Kreditvertrag (Darlehensvertrag) enthält eine Bestimmung über die Unmöglichkeit einer vorzeitigen Auflösung; die Bedingungen für den Kredit (Darlehen) unterscheiden sich erheblich nicht von den marktüblichen Bedingungen für ähnliche Kredite (Darlehen) zum Zeitpunkt seiner Gewährung; der Kreditvertrag (Darlehensvertrag) enthält eine Bestimmung, dass im Falle des Insolvenzverfahrens der Gläubigeranspruch aus diesem Kredit (Darlehen) nach Erfüllung aller anderen Gläubigerauszahlungen geltend gemacht wird (verloren gegangen am 07.08.2001)1.
Bundesgesetz vom 25.02.1999 Nr. 40-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott) von Kreditinstituten“, in der Fassung vom 19.06.2001, Artikel 47-1, Absatz 2#3, verloren gegangen am 07.08.2001 // SB RF. 1999. Nr. 9. St. 1097. ↩