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Frist für die Geltendmachung von Forderungen durch Gläubiger


Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gläubiger ist die Frist, innerhalb der die Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen können; nach Ablauf dieser Frist gilt das Register der Gläubigeransprüche als geschlossen. Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gläubiger darf nicht kürzer als 60 Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Erklärung einer Kreditorganisation als zahlungsunfähig und den Beginn des Konkursverfahrens sein1.

  1. Bundesgesetz vom 25.02.1999 Nr. 40-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott) von Kreditinstitutionen“, in der Fassung vom 20.08.2004, § 50-28, Abs. 2 // SB RF. 1999. № 9. St. 1097. ↩

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