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Grundsteuer für Stadte und Dörfer sowie landwirtschaftliche Flächen
Der Grundsteuer für die Flächen von Städten und Dörfern sowie landwirtschaftliche Flächen wird nach den Normen berechnet, die in Artikel 12 dieses Bundesgesetzes festgelegt sind (verloren gegangen am 10.11.2004)1.
Bundesgesetz vom 30.12.2001 № 194-FZ, „Über den Bundeshaushalt für das Jahr 2002“ vom 30.12.2001, in der Fassung vom 12.03.2002, Artikel 8, verloren gegangen am 10.11.2004 // SB RF. 2001. № 53. Seite 5030. ↩