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Gebühr für die Bereitstellung von Informationen im einheitlichen staatlichen Register der Steuerzahler
Gebühr für die Bereitstellung von Informationen gemäß dem einheitlichen staatlichen Register der Steuerzahler – in Höhe von 100 Prozent der Einnahmen (verloren gegangen am 2004-11-10)1.
Bundesgesetz vom 30.12.2001 № 194-ФЗ, „Über den Bundeshaushalt für das Jahr 2002“ vom 30.12.2001, in der Fassung vom 2002-03-12, Artikel 8, verloren gegangen am 2004-11-10 // SB RF. 2001. № 53. Artikel 5030. ↩