Solidarische Teil der Sozialversicherungsbeiträge
Die solidarische Komponente des Versicherungsbeitrags ist der Teil der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Altersversicherung (Anteil am einheitlichen Beitragssatz, Anteil an der gesamten festen Höhe oder Anteil am reduzierten einheitlichen Beitragssatz), der gemäß dem Bundesgesetz über den Haushalt des Altersversicherungsfonds zur Bildung von Geldmitteln bestimmt ist, die für die Gewährung einer festen Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung, für die Auszahlung eines sozialen Leistungsbezugs für das Begräbnis von Pensionären, die am Tag des Todes nicht der obligatorischen Sozialversicherung im Falle von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und in Verbindung mit Mutterschaft unterlagen, sowie zu anderen Zwecken verwendet werden, wie sie durch das russische Gesetz über die obligatorische Altersversicherung vorgesehen sind, und zwar nicht in Beziehung zur Bildung von Mitteln, die für die Auszahlung der Kapitalrenten und anderer Leistungen aus den Altersvorsorgekapitalien gemäß dem russischen Gesetz festgelegt sind1.
Bundesgesetz vom 15.12.2001 Nr. 167-FZ „über die obligatorische Altersversicherung in der Russischen Föderation“, Redaktion vom 29.10.2024, § 3 // SB RF. 2001. № 51. St. 4832. ↩