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Investitionsteilungen, die nicht in ihrem Umlauf eingeschränkt sind


Investitionsteilungen, die nicht in ihrem Umlauf eingeschränkt sind – Investitionsteilungen, die nicht in ihrem Umlauf eingeschränkt sind1.

  1. Bundesgesetz vom 29.11.2001 Nr. 156-FZ „Über Investitionsfonds“, in der Fassung vom 23.01.2020, § 13.2, Abs. 17 // SB RF. 2001. № 49. St. 4562. ↩

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