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Investitionsteil ohne Stimmrecht
Ein Investmentanteil ohne Stimmrecht – Investmentanteile eines bestimmten Klasses gewähren ihren Inhabern kein Stimmrecht bei Entscheidungen des Gesamtsitzung der Investmentanteilinhaber in Bezug auf keine Frage, die zur Kompetenz der Gesamtsitzung der Investmentanteilinhaber gehört1.
Bundesgesetz vom 29.11.2001 № 156-ФЗ „Über Investmentfonds“, in der Fassung vom 2026-03-01, Artikel 14.1-1, Absatz 6 // SB RF. 2001. № 49. Seite 4562. ↩