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Ausländischer Partner im militärtechnischen Zusammenarbeit


Fremder Militärtechnischer Partner — fremde juristische und natürliche Personen, die das Recht haben, militärtechnisches Zusammenarbeiten gemäß dem Gesetz ihrer Länder durchzuführen1;

  1. Bundesgesetz vom 19.07.1998 № 114-FZ „Über das militärtechnische Zusammenarbeiten der Russischen Föderation mit fremden Staaten“, in der Redaktion vom 23.11.2021, Artikel 1 // SB RF. 1998. № 30. Artikel 3610. ↩