Religiöse Gegenstände und religiöse Literatur
Religiöse Gegenstände und religiöse Literatur – unter religiösen Gegenständen und religiöser Literatur im Sinne dieses Bundesgesetzes werden religiöse Gegenstände und religiöse Literatur verstanden, die in der Liste enthalten sind, die vom Regierungsrat der Russischen Föderation gemäß Unterpunkt 1 des Punktes 3 des Artikels 149 des Steuergesetzes der Russischen Föderation1 genehmigt wird.
Bundesgesetz vom 07.08.2001 Nr. 115-FZ „Zur Bekämpfung der Legalisierung (Vermögenswäsche) von Einkünften, die durch Straftaten erlangt wurden, und zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus“, in der Fassung vom 01.09.2026, § 3 // BGBl. Russl. Föd. 2001. Nr. 33. S. 3418. ↩