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Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung


Die Forderung zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung muss die Namen (Bezeichnungen) der Aktionäre (des Aktionärs), die diese Einberufung fordern, sowie Angaben zum Umfang und zur Kategorie (Art) der Aktien enthalten, die ihnen gehören1.

  1. Bundesgesetz vom 07.08.2001 № 120-ФЗ, „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen in das Bundesgesetz „Über Aktiengesellschaften“ vom 07.08.2001, in der Fassung vom 01.01.2017, § 1, Abs. 5#5 // SB RF. 2001. № 33. Seite 3423. ↩

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