Dokument, das den Nachweis des Eintrags in den entsprechenden staatlichen Register erbringt
Dokument, der den Nachweis für die Eintragung in den entsprechenden staatlichen Register erbringt – Form und Inhalt des Dokuments, das den Nachweis für die Eintragung in den entsprechenden staatlichen Register erbringt, werden durch den vom Bundesgesetzgeber gemäß Artikel 2 dieses Bundesgesetzes beauftragten zentralen Organ der Exekutive festgelegt1.
Bundesgesetz vom 08.08.2001 Nr. 129-FZ „Über die staatliche Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmern“, in der Fassung vom 25.08.2021, Artikel 11, Absatz 3 // BGBl. 2001. Nr. 33. S. 3431. ↩