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Enkel und Urenkel des Erblassers
Der Enkel und der Urenkel des Erblassers sind gesetzliche Erben, wenn zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Erbschaft kein Elternteil von ihnen am Leben ist, der ein Erbe wäre; sie erben in gleicher Weise im Umfang, der ihrem verstorbenen Elternteil zustünde1.
Bundesgesetz vom 14.05.2001 № 51-ФЗ, „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen in Artikel 532 des Zivilgesetzbuches der RSFSR“ vom 14.05.2001, Redaktion vom 2001-05-14, Artikel 1 // SB der RF. 2001. № 21. Artikel 2060. ↩