Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers wahrnimmt
Die Person, die die Funktionen eines ausländischen Herstellers wahrnimmt – als Hersteller oder Verkäufer, oder die die Funktionen eines ausländischen Herstellers auf Grundlage eines Vertrags mit diesem in Bezug auf die Gewährleistung der Übereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen technischer Regelungen und in Bezug auf die Haftung für Nichtübereinstimmung der gelieferten Produkte mit den Anforderungen technischer Regelungen1.
Bundesgesetz vom 27.12.2002 Nr. 184-FZ „Über technische Regelung“, in der Fassung vom 29.07.2017, § 24, Abs. 1 // SB RF. 2002. № 52. S. 5140. ↩