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Unvollständige Gegenleistung


Ungleichwertige Gegenleistung — als ungleichwertige Gegenleistung wird insbesondere jede Übertragung von Vermögenswerten oder andere Erfüllung von Verpflichtungen angesehen, wenn der Marktwert der übertragenen Vermögenswerte des Schuldners oder anderer Erfüllung seiner Verpflichtungen erheblich den Wert der erhaltenen Gegenleistung übersteigt, die unter Berücksichtigung der Bedingungen und Umstände dieser Gegenleistung bestimmt wird (verlorengegangen am 01.01.2019)1.

Ungleichwertige Gegenleistung — insbesondere jede Übertragung von Vermögenswerten oder andere Erfüllung von Verpflichtungen, wenn der Marktwert der übertragenen Vermögenswerte des Schuldners oder anderer Erfüllung seiner Verpflichtungen erheblich den Wert der erhaltenen Gegenleistung übersteigt, die unter Berücksichtigung der Bedingungen und Umstände dieser Gegenleistung bestimmt wird2.

  1. Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-FZ „über die Insolvenz (Bankrott)“, Redaktion vom 28.04.2009, § 61-2, Abs. 1, verloren gegangen am 01.01.2019 // SB RF. 2002. № 43. St. 4190. ↩

  2. Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-FZ „über die Insolvenz (Bankrott)“, Redaktion vom 27.07.2027, § 61.2, Abs. 1 // SB RF. 2002. № 43. St. 4190. ↩

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