Offensichtlich verlustbringende Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit
Offensichtlich verlustbringende Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit – wird angenommen, wenn nicht anders durch das begründete Schlussfolgerung des Insolvenzverwalters über die Zweckmäßigkeit der Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens in voller oder teilweiser Höhe festgestellt wird1.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-ФЗ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Redaktion vom 2027-07-27, Artikel 126, Absatz 5 // SB RF. 2002. № 43. Seite 4190. ↩