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Frist zur Erfüllung von Verpflichtungen


Der Fälligkeitszeitpunkt der Verpflichtungen – zur Eintragung von Ansprüchen in den Gläubigerregister und zum Mitwirken der Gläubiger im Insolvenzverfahren, einschließlich an der Gläubigerversammlung, gilt als eingetreten1.

  1. Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Redaktion vom 2027-07-27, Artikel 61.25, Unterabschnitt 1 // SB RF. 2002. № 43. Artikel 4190. ↩

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