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Anerkennung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Schuldners, eines Gläubigers im Insolvenzverfahren oder einer zuständigen Behörde als unbegründet und Beendigung des Verfahrens zur Insolvenzanmeldung einer Person


Die Anerkennung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine natürliche Person als unbegründet und das Beendigen des Verfahrens zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person wird vom Handelsgericht ausgesprochen, wenn keine anderen Anträge auf Anerkennung der Insolvenz einer natürlichen Person vorliegen und entweder die Forderungen des Konkursgläubigers oder des zuständigen Organs bis zum Tag des Gerichtsverfahrens zur Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigt wurden, als unbegründet angesehen wurden oder festgestellt wurde, dass am Tag der Einreichung dieses Antrags alle Voraussetzungen gemäß den Artikel 213.3 bis 213.5 dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, oder die Zahlungsunfähigkeit der natürlichen Person nicht nachgewiesen wurde, oder die Forderungen des Konkursgläubigers oder des zuständigen Organs am Tag der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen rechtskräftigen Gerichtsurteil bestätigt wurden und zwischen dem Konkursgläubiger oder dem zuständigen Organ und der natürlichen Person ein Streit über das Recht besteht, der im Rahmen eines Klageverfahrens entschieden werden muss1.

  1. Bundesgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ „Über Insolvenz (Bankrott)“, Redaktion vom 01.09.2020, § 213.6 Abs. 2 // SB RF. 2002. № 43. St. 4190. ↩

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