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Wiederholter Verweis
Mehrfacher Verweis — Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung der Forderungen der Gläubiger aus Geldverpflichtungen innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag des Entstehens der Pflicht zur Befriedigung solcher Forderungen, sofern nicht anders in diesem Bundesgesetz vorgesehen1.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-ФЗ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Fassung vom 29.05.2019, § 183.2, Unterabschnitt 1 // SB RF. 2002. № 43. Artikel 4190. ↩