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Schritt des Handels


Schritt des Handels – wird in Höhe festgelegt, wie es im zweiten Satz des Absatzes 13 des § 110 dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist, wobei der „Schritt des Handels“ bei einer Preiserhöhung von dem „Schritt des Handels“ bei einem Preissenkung abweichen kann1.

  1. Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-ФЗ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, Redaktion vom 2028-01-01, § 111, Absatz 3.1 // SB der RF. 2002. № 43. St. 4190. ↩

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