Eine Person, die keine objektive Möglichkeit hat, Ansprüche gegen den Schuldner geltend zu machen
Eine Person, die keine objektive Möglichkeit hat, Forderungen gegenüber dem Schuldner geltend zu machen – Einwendungen bezüglich der Forderungen der Gläubiger können auch von einer Person erhoben werden, die keine objektive Möglichkeit hat, Forderungen gegenüber dem Schuldner geltend zu machen (einschließlich aufgrund von prozessualen oder verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Entstehens (Nachweises) der Forderungen), aber die die Wahrscheinlichkeit ihrer zukünftigen Geltendmachung begründet hat1.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Fassung vom 29.05.2024, § 16, Abs. 10 // SB RF. 2002. № 43. Seite 4190. ↩