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Gutsprach des Antrags


Die Erfüllung eines Anspruchs ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Reihenfolge und Proportionalität der Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger gewahrt bleibt1.

  1. Bundesgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Fassung vom 28.06.2022, § 142 Abs. 8 // SB RF. 2002. № 43. S. 4190. ↩

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