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Maßnahmen der disziplinarischen Einwirkung


Diskiplinäre Maßnahmen – solche wie eine Anordnung, die einen Mitglied dieser Selbstregulierungsorganisation verpflichtet, die festgestellten Verstöße zu beseitigen und Fristen für deren Beseitigung festlegt, sowie ein Ermahnung (verlorengegangen am 01.01.2019)1.

2002. № 43. Artikel 4190.

  1. Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-FZ „Über die Nichtzahlungsfähigkeit (Bankrott)“, in der Redaktion vom 25.12.2018, Artikel 111-3, Absatz 7, verlorengegangen am 01.01.2019 // SB RF. ↩

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