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Darlehensvertrag ohne Zinsen


Ein Schuldverhältnis aus einem zinslosen Darlehen gilt als vom Gläubiger dem Schuldner unter den Bedingungen des zinslosen Darlehens bereitgestellt, dessen Laufzeit mit dem Zeitpunkt der Forderung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, zu deren Dauer die außergewöhnliche Verwaltung eingeführt wurde1.

  1. Bundesgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Fassung vom 29.05.2019, Artikel 113, Absatz 14 // SB RF. 2002. № 43. Seite 4190. ↩

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