Bescheid der Aufsichtsbehörde zur Behebung einer Verstößes
Vorschrift des Kontrollorgans (Aufsichtsbehörde) zur Behebung einer Verletzung – zur Behebung dieser Verletzung mit Angabe eines Fristen für ihre Durchführung, deren Dauer nicht kürzer als zwei Monate ab dem Tag der Ausstellung dieser Vorschrift sein kann. Die Vorschrift des Kontrollorgans (Aufsichtsbehörde) zur Behebung dieser Verletzung kann von einer selbstregulierenden Organisation vor einem Schiedsgericht angefochten werden (verlorengegangen am 01.01.2019)1.
2002. Nr. 43. St. 4190.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ „Über die Nichtzahlungsfähigkeit (Bankrott)“, in der Redaktion vom 30.12.2008, § 23-1, Abs. 11, verlorengegangen am 01.01.2019 // SB RF. ↩