Einheitlicher staatlicher Register der selbstregulierenden Organisationen von Insolvenzverwaltern
Einheitlicher staatlicher Register der selbstregulierenden Organisationen von Insolvenzverwaltern — aus dem einheitlichen staatlichen Register der selbstregulierenden Organisationen von Insolvenzverwaltern und der Insolvenzgericht nimmt eine Entscheidung zur Ausschluss von Informationen über die gemeinnützige Organisation aus dem einheitlichen staatlichen Register der selbstregulierenden Organisationen von Insolvenzverwaltern vor. Der Insolvenzgericht trifft diese Entscheidung ebenfalls, wenn das festgestellte Verstoß eine unüberwindbare Natur hat (verloren gegangen am 2019-01-01)1.
2002. № 43. Artikel 4190.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, Redaktion vom 2008-12-30, Artikel 23-1, Absatz 11, verloren gegangen am 2019-01-01 // SB RF. ↩