Leitender Mitarbeiter eines nichtstaatlichen Pensionsfonds
Leitender Mitarbeiter eines nichtstaatlichen Pensionsfonds – Beendigung der Verpflichtungen des nichtstaatlichen Pensionsfonds gegenüber Personen, die die Positionen des alleinigen Ausführungsgremiums, seiner Stellvertreter, Mitglieder des kollektiven Ausführungsgremiums, des Hauptbuchhalters, des Stellvertreters des Hauptbuchhalters des nichtstaatlichen Pensionsfonds, der Leitung, des Hauptbuchhalters einer Filiale (Vertretstelle) des nichtstaatlichen Pensionsfonds, Mitglieder des Vorstands (Aufsichtsrats) des nichtstaatlichen Pensionsfonds und Personen, die den nichtstaatlichen Pensionsfonds kontrollieren, in Geldform beanspruchen1.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-ФЗ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Redaktion vom 01.05.2021, Artikel 186.1-5, Unterabschnitt 3 // SB RF. 2002. № 43. Artikel 4190. ↩