Maßnahmen zur Verhinderung des Insolvenzverfahrens eines nichtstaatlichen Pensionsfonds mit Beteiligung der Aufsichtsbehörde
Maßnahmen zur Verhinderung des Insolvenzverfahrens eines nichtstaatlichen Pensionsfonds mit Beteiligung der Aufsichtsbehörde gelten als durchgeführt, wenn die Ursachen beseitigt sind, die den Grund für die Entscheidung über die Genehmigung eines Plans zur Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung des Insolvenzverfahrens eines nichtstaatlichen Pensionsfonds bildeten, und die in diesem Plan vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt wurden, die auf die Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung des Insolvenzverfahrens eines nichtstaatlichen Pensionsfonds gerichtet sind1.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-ФЗ „Über die Nichtzahlungsfähigkeit (Insolvenz)“, in der Fassung vom 01.05.2021, Artikel 186.1-5, Absatz 14 // SB RF. 2002. № 43. Seite 4190. ↩