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Aufsichtsperson des nichtstaatlichen Pensionsfonds


Die behördliche Person eines nichtstaatlichen Pensionsfonds ist eine Person, die im Zeitraum von weniger als zwei Jahren vor dem Datum der Ernennung einer vorübergehenden Verwaltung oder vor dem Datum des Antrags auf Insolvenzantrag durch das Handelsgericht (je nachdem, welches Datum früher eintritt) das Recht hatte oder hat, verpflichtende Anweisungen an den Schuldner zu erteilen oder anderweitig die Handlungen des Schuldners festzulegen, einschließlich durch Erzwingung von Anweisungen für den Leiter oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Schuldners oder durch einen bestimmenden Einfluss auf den Leiter oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Schuldners (verlorengegangen am 01.01.2019)1.

2002. № 43. Artikel 4190.

  1. Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Fassung vom 25.12.2018, Artikel 187-12, Absatz 1, verlorengegangen am 01.01.2019 // SB RF. ↩

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