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Nichtwohnraum
Ein Nichtwohnraum ist ein nichtwohnlicher Raum, dessen Fläche nicht mehr als sieben Quadratmeter beträgt (verlorengegangen am 01.01.2019)1.
2002. Nr. 43. St. 4190.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Redaktion vom 25.12.2018, § 201-1, Unterabschnitt 3, verlorengegangen am 01.01.2019 // SB RF. ↩