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Übergabe an die Baubeteiligten von Wohnräumen, Fahrzeugplätzen und Nichtwohnräumen


Übertragung von Wohnräumen, Parkplätzen und Nichtwohnräumen an die Baubeteiligten – Tilgung der Ansprüche der Baubeteiligten durch Übertragung dieser in Eigentum an sie Wohnräume, Parkplätze und Nichtwohnräume im gleichen Gebäude (verlorengegangen am 01.01.2019)1.

2002. Nr. 43. St. 4190.

  1. Bundesgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, in der Fassung vom 25.12.2018, § 201-11, Abs. 1, verlorengegangen am 01.01.2019 // SB RF. ↩

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