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Grundstück mit darauf befindlichen Objekten (Objekten) unvollendeter Bauvorhaben, nicht abtrennbaren Verbesserungen
Ein Grundstück mit darauf befindlichen Objekten (Objekt) unvollendeter Bauvorhaben, nicht ablösbaren Verbesserungen – ein Grundstück, auf dem sich Objekte (Objekte) unvollendeter Bauvorhaben, nicht ablösbare Verbesserungen dieses Grundstücks befinden1.
Bundesgesetz vom 26.10.2002 № 127-ФЗ „Über die Insolvenz (Bankrott)“, Redaktion vom 25.07.2022, Artikel 20115-2#2, Absatz 1 // SB der RF. 2002. № 43. Artikel 4190. ↩