Der in der Beschwerde genannte Grundstücksteil
Der in der Anzeige genannte Grundstücksteil ist das in der Anzeige genannte Grundstück oder die Fläche der Grundstücken, die dem Bürger oder einem landwirtschaftlichen (Guts-)Unternehmen zur Ausübung der Tätigkeit des landwirtschaftlichen (Guts-)Unternehmens überlassen wurden, unter Berücksichtigung des in der Anzeige genannten Grundstücksteils1.
Bundesgesetz vom 24.07.2002 № 101-FZ „Über den Umlauf von Landwirtschaftsflächen“, in der Fassung vom 01.01.2023, § 10.1, Unterabschnitt 1 // SB der RF. 2002. № 30. St. 3018. ↩