Von der Versammlung bevollmächtigte Person
Ein vom allgemeinen Versammlungsbeschluss beauftragtes Person - bestätigt seine Befugnisse durch ein Excerpt aus dem Protokoll der allgemeinen Versammlung der Eigentümer, das Angaben zu dieser Person (Nachname, Vorname, Patronymus, Passdaten), die Arten von Handlungen enthält, für die diese Person beauftragt ist, sowie eine Angabe zum Zeitraum, in dem diese Person die ihr übertragenen Befugnisse ausübt, oder durch eine Kopie dieses Protokolls, die vom zuständigen Beamten der Gemeindeverwaltung des Dorfes, des kommunalen Bezirks oder der städtischen Verwaltung an der Stelle des Grundstücks, das in gemeinsamer anteiliger Eigentumschaft steht, bestätigt wird1.
Bundesgesetz vom 24.07.2002 № 101-FZ „Über den Umlauf von Landwirtschaftsland“, in der Fassung vom 2023-06-24, Artikel 14, Absatz 4 // SB RF. 2002. № 30. Seite 3018. ↩