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Kraftstoffe


Schwerölprodukte sind unterakzisierbare Waren, wie in den Unterabsätzen 7-10 des Absatzes 1 des Artikels 181 dieses Kodexs genannt, im Folgenden in dieser Kapitel Schwerölprodukte1.

  1. Bundesgesetz vom 24.07.2002 № 110-ФЗ, „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen in den zweiten Teil des Steuerkodex der Russischen Föderation und einige andere Gesetze der Russischen Föderation“ vom 24.07.2002, red. vom 2002-12-31, Art. 1, Unterabsatz 1 // SB RF. 2002. № 30. Artikel 3027. ↩

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