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Kosten für wissenschaftliche Forschung und (oder) Entwurfs- und Konstruktionsentwicklungen


Kosten für wissenschaftliche Forschung und (oder) experimentelle Konstruktionsentwicklung werden für die Zwecke der Besteuerung erst nach Abschluss dieser Forschungen oder Entwicklungen (Abschluss einzelner Arbeitsschritte) und Unterzeichnung des Aktes der Übergabe-Empfangnahme durch die Parteien im Einklang mit der Vorschrift dieser Artikel1 anerkannt.

  1. Bundesgesetz vom 29.05.2002 № 57-FZ, „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen in den zweiten Teil des Steuerkodes der Russischen Föderation sowie in einige gesetzliche Akte der Russischen Föderation“ vom 29.05.2002, red. vom 27.11.2017, Artikel 1, Absatz 67 // SB RF. 2002. № 22. Artikel 2026. ↩

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